Corona-Mitteilungen Januar - März 2021

29. März 2021
Covid-19: GastroSuisse kündigt Volksinitiative an
Die Corona-Pandemie hat gezeigt: Die Schweizer Politik und Gesetzgebungen waren nicht ausreichend auf die anhaltende Notsituation vorbereitet. Die Behörden haben im Epidemiengesetz zwar eine Grundlage, strenge Massnahmen zum Schutz der Volksgesundheit zu ergreifen. Einen Anspruch auf Entschädigung gibt es für die betroffenen Betriebe aber nicht. Die Folge: Stark betroffene Unternehmen und Mitarbeitende werden nur unzureichend und viel zu langsam entschädigt. Hunderttausende Menschen fühlen sich im Stich gelassen. GastroSuisse hat heute deshalb die Volksinitiative „Gerechte Entschädigung im Pandemiefall“ angekündigt. Medienmitteilung

Kurzarbeit
Betriebe, die aufgrund einer verspäteten Voranmeldung während einer gewissen Dauer keine Kurzarbeit abrechnen konnten, sollten nun umgehend ein Gesuch bei der Kantonalen Amtsstelle einreichen. WICHTIG: Die Frist läuft bis am 30. April 2021. Alle Informationen, Gesuche und Formulare finden Sie auf www.arbeit.swiss - Wichtige Dokumente und Informationen zu Kurzarbeit und anderen Themen finde Sie unter www.gastrosuisse.ch.

Öffnungszeiten "Betriebskantinen" + Corona-Erwerbsersatz
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Kantone am Mittwoch, 24. März 2021, darüber informiert, dass die bisherige Beschränkung der Öffnungszeiten von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz von 11 bis 14 Uhr aufgehoben wird und per sofort die üblichen Öffnungszeiten von Betriebskantinen privater Unternehmen und öffentlicher Institutionen gelten. Dies bedeutet, dass sogenannte "Betriebskantinen"  neu zwischen 06.00 Uhr morgens und 23.00 Uhr abends für die Verpflegung von Berufstätigen im Ausseneinsatz offen haben können. Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz bleiben unverändert.
Im Newsletter vom 22. März hat GastroSuisse darauf hingewiesen, dass sogenannte Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz (Büezer-Beizen) nicht mehr Corona-Erwerbsersatz aufgrund behördlicher Schliessung beanspruchen können. Corona-Erwerbsersatz kann aber trotzdem beansprucht werden, wenn der Betrieb eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % respektive neu 30 % verzeichnet. Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten resp. eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Betrieb nun auch mit dem Betriebskantinen-Angebot maximal 60 % respektive 70 % Umsatz erwirtschaftet haben, haben weiterhin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

19. März 2021
Verzicht auf weitgehende Öffnungen
Für den Bundesrat lässt derzeit die epidemiologische Lage den in Konsultation geschickten zweiten Öffnungsschritt nicht zu. Auch in sämtlichen Nachbarländern steigen die Zahlen, obwohl dort die Massnahmen zum Teil deutlich strenger sind als in der Schweiz. Der Lockdown für die Restaurants wird verlängert. Nach Ostern, am 14. April wird der BR das nächste Mal über mögliche Öffnungsschritte diskutieren.
Medienmitteilung

1. März 2021
Ein warmes Mittagessen für Arbeiterinnen und Arbeiter im Ausseneinsatz: Der Kanton Bern macht von der Möglichkeit Gebrauch, Restaurants für Berufstätige im Ausseneinsatz am Mittag zu öffnen. Für die Betriebe gelten die Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit.
Berufstätige, die draussen arbeiten, sollen am Mittag an der Wärme essen können. Restaurants dürfen als Betriebskantinen am Mittag öffnen. Für diese «Betriebskantinen für Berufstätige im Ausseneinsatz» gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:

  • Geöffnet an Werktagen von 11 bis 14 Uhr. 
  • Zugang nur für Berufstätige aus den Branchen Landwirtschaft (Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft), Handwerkerinnen und Handwerker, Mitarbeitende des Sektors Bau- und Strassenarbeit (Bauhaupt- und Ausbaugewerbe), Berufstätige im Montageservice sowie Chauffeure und Mitarbeitende im Aussendienst.
  • Die Arbeitgeber melden ihre Mitarbeitenden vorgängig schriftlich bei ihrer «Betriebskantine» an.
    Medienmitteilung mit allen Infos/Details

26. Februar 2021
Härtefallhilfe-Verordnung des Kantons Bern / Umgang mit der Verlängerung des Lockdowns bei den Härtefallgesuchen
Schliessungstage im März 2021: Die Regierung wird bei jenen Unternehmen, die aufgrund der behördlichen Entscheide über den 28. Februar 2021 hinaus geschlossen bleiben, die zusätzlichen Tage des Monats März in die finanzielle Kompensation einrechnen.
Bei Unternehmen, die bereits einen Antrag auf Sofortunterstützung aufgrund behördlicher Schliessung einreicht haben, wird die Vergütung automatisch vorgenommen, so auch im kumulativen Härtefall für den Schliessungsteil. Es ist nicht notwendig, ein weiteres Gesuch einzureichen.
Somit verursacht die Verlängerung des Lockdowns wenigstens nicht noch zusätzliche administrativen Aufwand.
Die Gesuchsunterlagen finden Sie nach wie vor unter www.be.ch/covid-support. Weiterhin können Verbandsmitglieder kostenlos Fragen zur Härtefallhilfe an haertefallhilfe@gastrobern.ch stellen.

24. Februar 2021
Bundesrat beschliesst ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 1. März. Die Restaurants müssen weiterhin geschlossen bleiben. Ausgenommen sind weiterhin Hotelrestaurants (nur für Hotelgäste), Betriebskantinen, Lieferdienste und Take-aways.
Sollte sich die epidemische Situation in den nächsten Wochen positiv entwickeln, wird der Bundesrat für den 22. März auch die Öffnung der Innenbereiche der Restaurants und anderen Tätigkeiten in Innenräumen sowie den Präsenzunterricht an Hochschulen ins Auge fassen. Medienmitteilung
Weiterhin unterstützen wir unsere Mitglieder rund ums Thema Härtefallhilfe: haertefallhilfe@gastrobern.ch.

5. Februar 2021 / Nachtrag zu den News vom 3. Februar
Die für viele unserer Mitgliederbetriebe  wichtige Botschaft, wurde gestern nicht publiziert: Mit der Senkung der Berechtigungsgrenze entfällt die vor einer Woche beschlossene «15-Zimmer-Regel für Mischbetriebe» (Hotel-Restaurant). GastroBern wurde dies gestern schriftlich von der WEU Kt. Bern bestätigt.
Konkret können nun also auch Mischbetriebe (Hotel-Restaurant) für den Restaurant-Teil die Härtefallhilfe 2 (40 Tage plus) beantragen, wenn das Restaurant nur 25% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet. Bedingung dafür ist eine so genannte «Spartenrechnung». D.h. dass auf der Grundlage der Mwst-Abrechnungen die Umsätze von Hotel und Restaurant getrennt und die Kosten der beiden Betriebsteile realitätsnah zugeteilt werden müssen.
Die zweite Anpassung ist eine Beruhigung für alle, die sich bereits heute fragten, was denn geschieht, wenn auch nach dem 28. Februar 2021 Schliessungsmassnahmen verordnet werden, das Härtefallhilfe-Gesuch aber bereits eingereicht worden ist. Hier ist jetzt also eine Wiedererwägung im Nachhinein möglich.
Die Gesuchsunterlagen finden Sie nach wie vor unter www.be.ch/covid-support

3. Februar 2021
Der Regierungsrat erleichtert den Zugang zur Härtefallhilfe für Unternehmen mit Spartenrechnung: Er senkt den notwendigen Prozentsatz des Umsatzes, den die von der Pandemie betroffenen Sparten innerhalb eines Unternehmens am Gesamtumsatz erwirtschaften, von 50 auf 25 Prozent. Die Härtefallhilfe ist gut angelaufen: bis Mittwochmittag, 3. Februar, wurden im Kanton Bern 371 Härtefallgesuche eingereicht, wovon bereits 113 Gesuche entschieden werden konnten. In seiner Stellungnahme zuhanden der Umfrage des Bundes schlägt der Regierungsrat vor, dass das bestehende Härtefallprogramm ausschliesslich à-fonds-perdu für kleinere bis mittlere Unternehmen gewährt und für mittlere bis grössere Unternehmen sofort die Covid-19-Kredite reaktiviert werden.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Härtefallverordnung vom 18. Januar 2021 angepasst. Eine der Änderungen betrifft die so genannte Spartenrechnung, mit der Unternehmen mit mehreren Betrieben ein Härtefallgesuch für einen Teil ihres Unternehmens («Sparte») einreichen können. Dies setzt aktuell voraus, dass die betroffene Sparte mehr als 50 Prozent zum Umsatz des Unternehmens beiträgt. Nun senkt der Regierungsrat den Prozentsatz von 50 auf 25 Prozent. Dank dieser Reduktion können neu auch Unternehmen unterstützt werden, die bisher die notwendigen Kriterien nicht erfüllt haben. Diese Verordnungsanpassung trägt dazu bei, das Überleben dieser Betriebe und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern.
Zudem wird neu in der Verordnung festgehalten, dass sich ein Unternehmen für eine der drei Formen der Sofortunterstützung entscheiden muss. Die Vollzugsstelle hat jedoch neu die Möglichkeit, über eine Wiedererwägung oder eine Wiederaufnahme des Gesuchverfahrens eine bereits früher ausbezahlte Unterstützung anzupassen. Schliesslich wird in der Verordnung festgehalten, dass besonders betroffene Unternehmen nicht den Nachweis erbringen müssen, dass sie alle notwendigen Massnahmen zum Schutz ihrer Kapitalbasis und Liquidität getroffen haben. Die Verordnungsanpassung tritt am 4. Februar in Kraft.
Medienmitteilung des Kantons Bern

26. Januar 2021
Das Amt für Wirtschaft des Kantons Bern hat die folgende Praxis festgelegt:
Wenn ein Mischbetrieb nicht mehr als 15 Zimmer hat, gilt er als behördlich geschlossener Restaurationsbetrieb. Damit können Hotel-Restaurants mit 15 oder weniger Zimmer die Härtefallhilfe nach Variante 2 (40 Tage plus) in Anspruch nehmen. Sollte sich zudem belegen lassen, dass vom 1.1. bis 31.12.2020 auch noch mindestens ein Umsatzrückgang von 40% hingenommen werden musste, würde sogar Berechtigung auf die Härtefallhilfe Variante 3 bestehen. GastroBern hätte es bevorzugt, dass der Beherbergungsanteil prozentual vom Umsatz gerechnet werden könnte. Und noch etwas Letztes: Die Bezeichnung «Zimmer» umfasst offenbar sowohl Doppel- als auch Einzel- oder aber Mehrbettzimmer.
Mitglieder von GastroBern erhalten beim Ausfüllen des Härtefallgesuchs Unterstützung: haertefall@gastrobern.ch.

22. Januar 2021
Der Kanton Bern hat die Website für das Einreichen von Härtefallgesuchen aufgeschaltet. Es gibt drei Fälle von Soforthilfe:

Merkblatt Härtefälle  /  Kantonale Verordnung 

Alle Verbandsmitglieder von GastroBern wurden in diesen Tagen per Mail-Brief über die Hilfe/Unterstützung beim Ausfüllen des Gesuchs informiert.

15. Januar 2021
Der Regierungsrat hat heute die anpasste Verordnung für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen auf Montag, 18. Januar 2021, in Kraft gesetzt. Der Kanton Bern übernimmt die Eckwerte des Bundes.
Medienmitteilung  / Unterstützung für Härtefälle (Flyer)

13. Januar 2021
Gastronomiebetriebe müssen mindestens bis Ende Februar geschlossen bleiben. Öffnen dürfen nur Take-aways, Schul- und Betriebskantinen sowie Hotelrestaurants für Hotelgäste. Auch Lieferdienste bleiben erlaubt.
Allerdings hat der Bundesrat entscheidende Lockerungen bei der Härtefall-Regelung und höhere A-fonds-perdu-Beiträge beschlossen.
Medienmitteilung GastroSuisse
Medienmitteilung Kanton Bern
Übersicht Nationale Regeln und Verbote 
Massnahmen im Überblick

 

9. Januar 2021
GastroBern distanziert sich vom Aufruf "Wir-machen-auf"!
Mit der Aktion «Wir-machen-auf» ruft eine anonyme Gruppe Gewerbetreibende zu landesübergreifendem und zivilem Ungehorsam auf. Laut verschiedenen Medien schliessen sich in der Schweiz immer mehr Leute an, dem Vernehmen nach auch Gastrobetriebe. GastroSuisse distanziert sich ebenfalls von dieser Initiative. Weder GastroBern noch GastroSuisse, haben mit dieser Aktion etwas zu tun und man weiss nicht, wer genau dahintersteckt.
Solche Aktionen befürworten wir nicht!
Für den Branchenverband ist klar, dass man sich an die von Bund und Kantonen verordneten Massnahmen halten wird!

8. Januar 2021
Anwort Regierungsrat des Kantons Bern auf den offenen Brief der Präsidentin

6. Januar 2021
Es zeichnet sich ab, dass der Bundesrat die geltenden Corona-Massnahmen bis Ende Februar verlängern wird. Die Kantone können sich jetzt einbringen und am 13. Januar wird der Bundesrat wieder informieren.

4. Januar 2021
Offener Brief von unserer Präsidentin und Gastwirtin, Eveline Neeracher, an den Regierungsrat vom Kanton Bern.
Am 4. Januar 2021 startet die Härtefallunterstützung des Kantons Bern für Berner Unternehmen. Sämtliche Details zum Verfahren, alle benötigten Unterlagen etc. finden Sie auf der Internetseite www.be.ch/corona-haertefall, die Nummer zu zugehörigen Hotline lautet: 031 636 96 00. Alle Gesuchstellenden und Dritte werden gebeten, für sämtliche Anfragen ausschliesslich die erwähnte Website und/oder Hotline-Telefonnummer zu wählen.

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