Corona-Mitteilungen Juli - Dezember 2021

17. Dezember 2021
Übersicht:

Ab Montag, 20. Dezember 2021, gelten in der Schweiz verschärfte Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Zu Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zugang (2G). Als zusätzlicher Schutz muss an diesen Orten eine Maske getragen und es darf nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden kann, wie bei Blasmusikproben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden kann, wie in Discos und Bars, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Ausserdem gilt erneut eine Homeoffice-Pflicht.
Medienmitteilung //  Verordnung  //

8. Dezember 2021
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die kantonale Covid-Verordnung angepasst. Vor dem Hintergrund der am 3. Dezember 2021 beschlossenen Bundesmassnahmen wird auf kantonale Regelungen weitgehend verzichtet. So bleibt beispielsweise von der Maskentragpflicht befreit, wer nach neuem Bundesrecht eine 2G-Pflicht umsetzt.

3. Dezember 2021
Ab Montag, 6. Dezember 2021, wird in der Schweiz die Zertifikats- und Maskenpflicht ausgeweitet, die Home-Office-Empfehlung verstärkt sowie die Gültigkeit von Antigen-Schnelltests verkürzt. Ausserdem erhalten zertifikatspflichtige Veranstaltungen und Einrichtungen die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken und damit auf die Maskenpflicht zu verzichten.

Medienmitteilung //

Übersicht

26. November 2021
Weil sich die Corona-Situation auch im Kanton Bern deutlich verschärft, hat der Regierungsrat eine Ausweitung der Maskentragpflicht beschlossen. Ab Montag, 29. November 2021 gilt sie namentlich wieder in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, an Veranstaltungen, im Aussenbereich von Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie in Spitälern, Heimen und Kitas. Auch an den Schulen wird für Kinder ab dem 5. Schuljahr wieder eine Maskentragpflicht eingeführt.

Präzisierung für unsere Mitgliederbetriebe
Nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion muss die Maske angezogen werden, sobald man sich bewegt, aufsteht, umhergeht: Beim Eintreten, vom Ort des Essens (stehend oder sitzend) entfernen, bei Bewegungen zwischen den Tischen, beim Gang auf die Toilette.

Die Zertifikatspflicht bleibt bestehen.  // Medienmitteilung

15. September 2021
Das gilt im Kanton Bern / Link für Informationen zur Zertifikatspflicht, Erfassung von Gästedaten (werden nur Gäste bzw. Teilnehmende mit Covid-Zertifikat eingelassen, müssen keine Kontaktangaben erhoben werden). Neu müssen die Kontaktdaten in Diskotheken und Tanzlokalen erfasst werden. Medienmitteilung

10. September 2021
(Stand heute / Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten)-  GastroSuisse Schutzkonzept  // BAG-Seite

Das gilt ab 13. September 2021:

Für wen gelten die neuen Anordnungen?
Ab nächstem Montag, 13.09.2021, gilt in Innenräumen von Restaurants, Bars und Cafés das Vorweisen eines Covid-Zertifikates.

Zertifikatspflicht für Veranstaltungen im Innern
An Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Zertifikatspflicht (Konzerte, Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Privatanlässe wie Hochzeiten in öffentlich zugänglichen Lokalen).

Bei Veranstaltungen im Freien gelten die bisherigen Regeln: Für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen besteht eine Covid-Zertifikatspflicht, kleinere Veranstaltungen im Freien können entscheiden, ob der Zugang auf Personen mit Zertifikat eingeschränkt wird. Sieht ein Betrieb im Aussenbereich keine Beschränkung des Zugangs mit Covid-Zertifikat vor, bleibt das Schutzkonzept wie bisher bestehen. Das heisst zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es braucht Abschrankungen.

Welche Betriebe sind weiterhin von der Zertifikatspflicht ausgenommen?
Keine Zertifikatspflicht wird eingeführt für  Gastronomieangebote in sozialen Anlaufstellen (z.B. Gassenküche im Innenbereich) und für Arbeits- und Ausbildungsstätten (inkl. Kantinen) sieht der Bund ebenfalls keine Zertifikatspflicht vor.

Was bedeutet die Zertifikatspflicht für Innenräume?
Gemäss BR Berset gelten die Sitz- und Maskenpflicht und die Abstandsregeln von Tisch zu Tisch nicht mehr.

Ab welchem Alter muss ein Zertifikat vorgezeigt werden?
Die Zertifikatspflicht gilt für alle Personen ab 16 Jahren, die sich in Innenräumen eines Gastrobetriebes aufhalten wollen.

Wie werden die Covid-Zertifikate überprüft?
Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht die «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung. Dazu wird der QR-Code auf dem Papierzertifikat oder in der «COVID Certificate»-App gescannt und die darin enthaltene elektronische Signatur überprüft. Die prüfende Person sieht bei diesem Vorgang auf der «COVID Certificate Check»-App den Namen und das Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin /des Zertifikats-Inhabers und ob das Covid-Zertifikat gültig ist. Wichtig: Die prüfende Person muss dann den Namen und das Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument mit Foto (beispielsweise Pass, Identitätskarte, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung, Studentenausweis oder SwissPass) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese Person ausgestellt wurde.

Wo muss ich mich melden, damit ich «COVID Certificate Check»-App erhalte?
Es ist keinerlei Anmeldung notwendig. Die «COVID Certificate Check»-App kann analog der «COVID Certificate»-App von allen im Apple App Store, im Google Play Store sowie in der Huawei AppGallery kostenlos heruntergeladen werden.

Was sollen Prüfende tun, wenn ein Gast schon am Tisch sitzt und kein Covid-Zertifikat
vorweisen kann?

Diese Gäste sind aufzufordern, das Lokal zu verlassen und - analog zur Alkoholabgabe an Minderjährige - nicht zu bedienen. Können Prüfende Stammgäste nach einer erstmaligen Prüfung bei einem nächsten Besuch ohne Prüfung einlassen?
Nein - die Prüfung soll bei jedem Zugang erfolgen. So ist sichergestellt, dass das Zertifikat immer gültig ist. Die Prüfenden sehen auf der «COVID Certificate Check»-App jeweils kein Gültigkeitsdatum, sondern nur, ob das Zertifikat zum Zeitpunkt des Zugangs gültig ist. Entsprechend muss gehandelt werden.

Wie sollen Selbstbedienungsrestaurants die Zertifikatsprüfung organisieren?
Bei Selbstbedienungsrestaurants kann die Zertifikatskontrolle beispielsweise an der Kasse durchgeführt werden.
Bei einem Take Away-Stand, wenn nur Essen abgeholt wird, sollen Masken getragen werden. Halten sich Gäste im Lokal auf und verpflegen da, gilt die Zertifikatspflicht ebenfalls.

Dürfen Kunden ohne Zertifikat ein Restaurant betreten, um etwas zum Mitnehmen zu kaufen?
In den Erläuterungen des BAG heisst es dazu: «Bietet ein Betrieb Take-Away an, dürfen Kundinnen und Kunden, die lediglich ihre Bestellung abholen, dafür auch ohne Vorweisen eines Zertifikats in den für die Abholung vorgesehenen Bereich eingelassen werden; es gilt für sie dann aber Maskenpflicht und soweit möglich die Pflicht zur Einhaltung des erforderlichen Abstands.» Sinngemäss gilt das wohl auch für Lieferfahrer, die etwas
abholen.

Was, wenn Gäste vom Aussenbereich, wo keine Zertifikatspflicht herrscht, die Toilette aufsuchen?
Man kann diese Situation mit einer Maskentragepflicht lösen.

Gilt für Mitarbeitende in den Betrieben in den Innenräumen die Zertifikatspflicht?

  • Mitarbeiter*innen mit Zertifikat müssen keine Maske tragen.
  • Mitarbeiter*innen ohne Zertifikat müssen eine Maske tragen.


Müssen Hoteliers auch die Zertifikate der Gäste prüfen?
Für Hotelübernachtungen gilt keine Zertifikatspflicht.
Nur für den Zugang zum Hotelrestaurant muss das Zertifikat geprüft werden.

Ist es nicht Aufgabe der Polizeibehörde oder von autorisiertem Sicherheitspersonal,
Ausweisdokumente zu kontrollieren? Dürfen Betriebe das selbst tun?

Analog der Alkoholabgabe an Minderjährige darf ein Ausweis kontrolliert werden, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.

Sind bei der NICHT-Einhaltung der Vorgaben auch Sanktionen möglich?
Ja – wer sich ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht aufhält, kann mit 100 Franken gebüsst werden.
Betrieben, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse - bis hin zur Schliessung. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.

Was gilt für Eigentümer eines Betriebes, die nicht geimpft sind und den Betrieb betreten?
Für solche Personen gilt die GGG-Regel.

Müssen die zertifikatspflichtigen Betriebe auch Tests vor Ort anbieten?
Nein - Sie müssen die Covid-Zertifikate nur überprüfen.

Wer übernimmt die Kosten der Tests, um ein Zertifikat zu erhalten?
Ab 1. Oktober 2021 Müssen Personen, die sich testen lassen, um ein Zertifikat zu erhalten, den Test selbst bezahlen.

August 2021
In der kantonalen Härtefallverordnung ist neu eine Regelung enthalten, die eine abschliessende Wiedererwägung ermöglicht. Das Unternehmen wählt dabei, ob es eine Pauschale will oder ein komplett neues Gesuchsverfahren anstrebt. Damit schafft der Regierungsrat die Grundlage für einen vereinfachten und geordneten Abschluss des Härtefall-Programms per 31. August 2021.
Informationen: Letzte Neubeurteilung von bereits behandelten Gesuchen - Kanton Bern

16. Juli 2021
Härtefall-Unterstützung für Unternehmen – Anpassungen für besondere Härtefälle
Der Regierungsrat hat die kantonale Corona-Härtefallverordnung per 1. Juli 2021 angepasst. Neu können alle Unternehmen vom Modell «Härtefall im Härtefall» profitieren. Das Härtefallprogramm wird per Ende August 2021 abgeschlossen. Mehr Infos

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